Neuerungen bei den Regelungen zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)

Im Rahmen der Energiewende wird die Kopplung der Sektoren Wärme, Mobilität und Energie und die damit verbundene Elektrifizierung stetig vorangetrieben. Die daraus resultierende, zunehmende Belastung der Stromnetze, insbesondere in der Netzebene der Niederspannung, macht einen Ausbau sowie eine Digitalisierung im Bereich der Netze notwendig.
Um auch in Zukunft, unter Berücksichtigung der Versorgungssicherheit als höchstes Gut, eine Integration von Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Wärmepumpen zu ermöglichen, wurden von der BNetzA Neuerungen rund um den §14a EnWG angewiesen.

Diese Neuerungen sind verpflichtend und ermöglichen den Netzanschlussnutzern ein Profitieren von reduzierten Netzentgelten und sorgen aus Sicht der Netzbetreiber für eine bessere Beobachtbarkeit und Planbarkeit im Niederspannungsnetz. Im Gegenzug müssen die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen dem Netzbetreiber die Möglichkeit bieten, die Bezugsleistung über einen begrenzten Zeitraum (zur Behebung von Engpässen im Stromnetz) zu dimmen. Diese so genannte netzorientierte Steuerung dient ausschließlich als Ultima-Ratio-Maßnahme.

Welche Anlagen zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen?

  • Private Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (beispielsweise Wallboxen)
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäbe
  • Stationäre elektrische Energiespeicher mit der Möglichkeit zum Laden aus dem Energieversorgungsnetz
  • Nicht ortsveränderliche und zentral steuerbare Klimageräte für Raumkühlung

Wann fallen diese Anlagen unter die Neuerungen des §14a EnWG?

  • Wird die Anlage im Niederspannungsnetz angeschlossen
  • Beträgt der maximale elektrische Leistungsbezug der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mehr als 4,2kW
  • Wird die elektrische Anlage nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen.

Die Steuerbarkeit der steuerbaren Verbrauchseinrichtung ist bei den Netzwerken Saarlouis durch den Elektroinstallationsbetrieb zu bestätigen.

Was muss bei Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach den Neuerungen des §14a EnWG beachtet werden?

  • Die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen müssen fest angeschlossen werden (dürfen nicht ortsveränderlich sein)
  • Es muss eine feste Datenverbindung (mittels Cat.7 Netzwerkkabel) zwischen der Zähleranlage und der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorbereitet sein. Die Möglichkeit zum Einbau einer Steuerbox ist durch den Elektroinstallationsbetrieb vorzusehen.
    Diese ist vom Elektroinstallationsbetrieb schriftlich zu bestätigen.
  • Der Kunde muss die Installation einer Steuerbox und ggf. einer externen Antenne durch die Netzwerke Saarlouis oder ein beauftragtes Unternehmen dulden
  • Es gelten weiterhin die Vorgaben des Messstellenbetreibers sowie des Netzbetreibers
  • Ein eingesetztes Energie-Management-System muss zur Anbindung als steuerbare Verbrauchseinrichtung die Anforderungen nach BSI TR-03109-5 erfüllen. Das Vorgehen ist hier mit dem Netzbetreiber (Netzwerke Saarlouis GmbH) abzustimmen.

Die Netzwerke Saarlouis arbeiten an der Umsetzung der Neuregelungen und den damit verbundenen notwendigen Schritten für eine reibungslose Realisierung. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Welche Arten der Netzentgeltreduzierung sind vorgesehen?

Zum 1. Januar 2024 sind 2 Module durch die Festlegung der BNetzA vorgesehen:

Modul 1:

  • Es ist kein separater Zähler zur Bestimmung der aufgenommenen Strommenge der steuerbaren Verbrauchseinrichtung notwendig um von den Entlastungen nach §14a EnWG zu profitieren
  • Die Entlastung der Netzentgelte erfolgt pauschal und wird auf der Internetseite der Netzwerke Saarlouis ausgewiesen
  • Bei Inbetriebnahme einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Mittteilung wird dieses Modul für den Kunden eingesetzt. Die Mitteilung an den Energielieferanten wird durch die Netzwerke Saarlouis GmbH vorgenommen. Es besteht hier kein weiterer Handlungsbedarf von Seiten des Kunden.

Modul 2:

  • Die steuerbare Verbrauchseinrichtung verfügt über einen separaten Zähler zur Erfassung der Energiemenge
  • Die Entlastung durch die reduzierten Netzentgelte je kWh sind auf der Internetseite der Netzwerke Saarlouis ausgewiesen
  • Der Wechsel von Modul 1 in Modul 2 ist durch den Kunden beim jeweiligen Energielieferanten zu beauftragen.
  • Ab wann lohnt sich das Modul 2*:

Dies entspricht einer Fahrstrecke von 20000 km in einem Elektrofahrzeug (zugrunde gelegt ist ein Verbrauch von etwa 19,7 kWh/100 km)

In 2024 wird für Verbraucher Modul 1 der vorherrschende Standard sein. Dabei wird der Stromtarif so angepasst, dass die reduzierten Netzentgelte automatisch einmal jährlich verrechnet werden. Wer die Voraussetzungen (separater Zähler) für Modul 2 (prozentuale Netzentgeltreduzierung) erfüllt, kann einen zukünftigen Wechsel anfordern. Eine Kombination der beiden Module ist nicht möglich.

Was passiert mit Bestandsanlagen und Nachtspeicherheizungen im Bestand?

Für Bestandsanlagen, für die eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber nach §14a EnWG besteht, sieht die Bundesnetzagentur Übergangsregelungen vor. Bestandsanlagen ohne eine solche Vereinbarung bleiben dauerhaft ausgenommen. Bestehende Nachtstromspeicherheizungen sind von den Neuerungen ebenfalls dauerhaft ausgenommen.

 

* Die zugrunde gelegten Angaben beziehen sich auf das ausgewiesene Preisblatt und dienen ausschließlich als Orientierungshilfe. Die jeweilige Situation der Kosten ist vom Kunden individuell abhängig und zu bewerten.