Steuerbarkeitscheck
gemäß § 12 Abs. 2a-h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)
im Zuge der Umsetzung des § 12 Abs. 2a-h des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) informieren wir Sie über den anstehenden Steuerbarkeitscheck Ihrer Erzeugungsanlage(n), die an unser Verteilnetz angeschlossen sind.
Hintergrund
Mit dem am 25. Februar 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung temporärer Erzeugungsüberschüsse wurde ein verpflichtender Steuerbarkeitscheck eingeführt: Netzbetreiber müssen gemäß § 12 Abs. 2a-h EnWG sicherstellen, dass sie jederzeit in der Lage sind, Anpassungen der Einspeiseleistung an den Anlagen vorzunehmen, die an ihrem Netz sind, sowie die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen können. Ziel ist es, sicherzustellen, dass Stromerzeugungsanlagen bei Bedarf durch den Netzbetreiber steuerbar sind, um die Netzstabilität auch bei wachsender dezentraler Einspeisung zu gewährleisten. Die Regelung bezieht auch Speicher ein.
Betroffene Anlagen
Gemäß EnWG sind in der ersten Umsetzungsphase alle Anlagen mit einer Nennleistung ab 100 kW zu testen, sofern sie vor dem 1. Mai 2025 in Betrieb genommen und im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert wurden. Ab dem 1. Januar 2026 sind auch kleinere Anlagen (< 100 kW) einzubeziehen.
Ablauf des Steuerbarkeitschecks
Der Test wird durch uns als Ihr zuständiger Netzbetreiber organisiert und durchgeführt. Die Tests erfolgen entschädigungsfrei. Bereits durchgeführte Steuerbarkeitsprüfungen seit dem 1. Juni 2024 – z. B. im Rahmen von Redispatch, Inbetriebnahmen oder Kaskadentests – werden anerkannt. Die Tests finden in einem festgelegten Zeitraum statt; der Eingriff in den Markt wird möglichst gering gehalten.
Ihre Mitwirkung
Um den Ablauf zu vereinfachen bitten wir Sie uns hierzu einen technischen Ansprechpartner für die Umsetzung des Tests per E-Mail (rd2.0@swsls.de) mitzuteilen.
Eine individuelle Vorankündigung des Steuerbarkeitschecks erfolgt i.d.R. nicht. Das Testergebnis wird dem im MaStR hinterlegten Anlagenbetreiber an die dort angegebene E-Mail-Adresse im Nachgang per E-Mail mitgeteilt.
Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre technischen Ansprechpartner verfügbar sind und ggf. benötigte technische Unterlagen vorliegen.
Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Betreiber von Erzeugungs- oder Speicheranlagen sind gesetzlich verpflichtet sicherzustellen, dass ihre Anlagen steuerbar und im Netz sichtbar sind. Diese Anforderungen ergeben sich nicht nur aus § 12 Abs. 2a ff. EnWG, sondern auch aus § 9 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Nach § 52 EEG ist bei Pflichtverstößen eine Zahlung in Höhe von 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat an den Netzbetreiber zu leisten, in dem der Verstoß ganz oder zeitweise vorliegt. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gemäß § 52a EEG-Anlagen vom Netz trennen, wenn sie dauerhaft nicht steuerbar sind oder nicht auf Steuerbefehle reagieren.